2.3.2 Grundsätzlich wäre der Vollzug einer stationären Massnahme geeignet, als Ersatzmassnahme anstelle der Haft zu treten. Gegenstand des dem Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs auf nachträgliche Anordnung einer Verwahrung im Rahmen eines selbständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts gemäss Art. 363 ff. StPO zugrunde liegenden Verfahrens ist allerdings gerade die Frage der Fortsetzung einer stationären Massnahme. Aus dem forensisch-psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 5. Juli 2016 geht hervor, dass Vollzugslockerungen derzeit nicht möglich sind (S. 82 f.).