212 Abs. 2 StPO nicht länger dauern als - im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung - die konkret zu erwartende freiheitsentziehende Sanktion. Bei der Prüfung der zeitlichen Verhältnismässigkeit von freiheitsentziehenden Massnahmen muss sich das Zwangsmassnahmengericht hinsichtlich der Dauer einer stationären Massnahme insbesondere an der Therapieprognose des Sachverständigen orientieren (ULRICH W EDER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 221 N 13).