2.2 In Bezug auf den speziellen Haftgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kann ebenfalls auf die entsprechenden Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. November 2016 (350 16 552) verwiesen werden. Der Rechtsvertreter von A.____ bringt nichts vor, was an den dortigen Erwägungen etwas zu ändern vermag.