Seite 5 In Bezug auf die Anordnung einer stationären Massnahme durch das Strafgericht im Rahmen eines selbständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts gemäss Art. 363 ff. StPO kann auf die entsprechenden Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts 23. November 2016 (350 16 553) verwiesen werden. Der Rechtsvertreter von A.____ geht in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2017 (wie auch schon in der Beschwerde vom 17. November 2016) selber davon aus, dass die Fortsetzung einer stationären Massnahme in Betracht kommt.