BGE 137 IV 333 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2015 E. 2.2 vom 12. November 2015) festgehalten, dass die Bestimmungen der StPO über die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft analog auf die vorliegende Konstellation anwendbar sind und dementsprechend die gesetzliche Grundlage für die Anordnung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft bilden. Somit verfügt die Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft über eine ausreichende gesetzliche Grundlage.