1.3 Der Vertreter von A.____ rügt, dass für die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft keine ausreichende gesetzliche Grundlage vorhanden sei. Unbestritten ist, dass die Anordnung von Sicherheitshaft für die Zeit zwischen der Aufhebung der stationären Massnahme und dem Entscheid über die Verwahrung (vollzugsrechtliche Sicherheitshaft) in der Strafprozessordnung nicht explizit geregelt ist. Daraus kann allerdings nicht geschlossen werden, dass die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft verfassungs- und konventionswidrig ist, da es ihr an einer konkreten gesetzlichen Grundlage fehlt.