http.//www.bl.ch/zmg Seite 4 1.2.3 Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 4 EG StPO und § 21 Abs. 1 GOG (analoge Anwendung) ist das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts auch für die Anordnung und Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft zuständig.