2.5-2.7). Da bisher die Verfügung vom 15. November 2016 betreffend Aufhebung der stationären Massnahmen zufolge Aussichtslosigkeit noch nicht rechtskräftig ist, kann kein Verfahren betreffend Anordnung einer Verwahrung beim Strafgericht anhängig gemacht werden. Somit ist der Straf- und Massnahmenvollzug für die Einreichung eines Antrags auf Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft beim Zwangsmassnahmengericht zuständig und nicht das Strafgericht (so auch Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Januar 2016 [350 16 16] und 8. Juli 2016 [350 16 330]; Urteil des Bundesgerichts 1B_35/2016 E. 2.2.3 vom 24. Februar 2016).