64 Abs. 1 StGB (360 16 44) nur im Rahmen einer vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft möglich war. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, hat der Regierungsrat doch bisher nicht über den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Beschwerde von A.____ vom 17. November 2016 in Bezug auf die Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 15. November 2016 befunden. Somit muss der Straf- und Massnahmenvollzug in denjenigen Fällen, in denen gleichzeitig ein Antrag auf Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 und Art. 64 Abs. 1 StGB gestellt wird oder werden soll, jeweils zusammen mit der Aufhebung einer stationären Massnahme gemäss Art.