Beschwerden dagegen kommt keine aufschiebende Wirkung zu, wenn nicht die Beschwerdeinstanz auf Gesuch hin diese verfügt (§ 7 Abs. 2 StVG). Durch die Verfügung der Aufhebung der angeordneten stationären Massnahme am 15. November 2016 ist der damals aktuelle Hafttitel (stationäre Massnahme gestützt auf den Beschluss des Strafgerichts vom 5. Juli 2012) weggefallen, weshalb die weitere Inhaftierung im Verfahren vor Strafgericht betreffend Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB (360 16 44) nur im Rahmen einer vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft möglich war.