1.2.2 Gemäss § 9 Abs. 3 Gesetzüber den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG) ist der Straf- und Massnahmenvollzug zuständig für den Entscheid über die Aufhebung der stationären Massnahme gemäss Art. 62c StGB. Dabei sind Anordnungen der Vollzugsbehörde unmittelbar vollstreckbar. Beschwerden dagegen kommt keine aufschiebende Wirkung zu, wenn nicht die Beschwerdeinstanz auf Gesuch hin diese verfügt (§ 7 Abs. 2 StVG).