Seite 3 1.2 1.2.1 Das Strafgericht hat den Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs auf nachträgliche Anordnung einer Verwahrung im Rahmen eines selbständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts gemäss Art. 363 ff. StPO an diesen zurückgewiesen, da die Aufhebung der stationären Massnahme zufolge Aussichtslosigkeit nicht rechtskräftig ist, nachdem A.____ die entsprechende Verfügung beim Regierungsrat angefochten hat (Beschluss des Strafgerichts vom 18. Januar 2017). Durch diesen Rückweisungsbeschluss ist das Verfahren beim Strafgericht abgeschlossen worden.