Dies bedeutet, dass das Zwangsmassnahmengericht für die Anordnung und Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft zuständig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_35/2016 vom 24. Februar 2016 E. 2.2.3). Als Grundlage für eine Inhaftierung müssen die Voraussetzungen gemäss Art. 221 StPO erfüllt sein.