Durch das Vorgehen des Straf- und Massnahmenvollzugs werde auch das Verhältnismässigkeitsgebot verletzt. Der Straf- und Massnahmenvollzug habe nicht geprüft, ob nach dem Abbruch der stationären Massnahme eine Entlassung unter strengen Auflagen möglich sei. Des Weiteren stelle die Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft eine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar. Der Straf- und Massnahmenvollzug habe sich bei der Rechtsmittelinstanz http.//www.bl.ch/zmg