Zudem seien die Voraussetzungen für die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft nicht gegeben. Es sei nicht ersichtlich, weshalb kurzfristig eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gegeben sein soll. Die Voraussetzungen für eine Umwandlung der stationären Massnahme in eine Verwahrung würden nicht vorliegen. Im Verfahren betreffend Aufhebung der stationären Massnahme sei das rechtliche Gehör von A.____ verletzt worden. Der Straf- und Massnahmenvollzug habe den Sachverhalt einseitig abgeklärt. Durch das Vorgehen des Straf- und Massnahmenvollzugs werde auch das Verhältnismässigkeitsgebot verletzt.