Zudem müsse von einer erheblichen Rückfallgefahr ausgegangen werden, wodurch eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe. In seiner Eingabe vom 30. Januar 2017 hat der Vertreter von A.____ beantragt, dass auf die Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft zu verzichten sei. Eventualiter sei diese bis zum 30. März 2017 zu befristen. Er macht im Wesentlichen geltend, dass es für die Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft keine gesetzliche Grundlage gebe. Damit sei diese ver- fassungs- und menschenrechtswidrig. Zudem seien die Voraussetzungen für die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft nicht gegeben.