{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-17-54_2017-02-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a3236668-83bd-4dbf-b9d4-3609a09c1914&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433445", "Checksum": "2f232c38bf2c1f2cdf0929d8652860df"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-17-54_2017-02-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=deee6c6d-571f-4f57-a8bd-126c756aa747", "Checksum": "7d9244eae80856ff745ac44b7c662795"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["350 17 54", "350 2017 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 02.02.2017 350 17 54 (350 2017 54)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 02.02.2017 350 17 54 (350 2017 54)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 02.02.2017 350 17 54 (350 2017 54)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Antrag auf Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:26:29", "Checksum": "c45b98670ba13e9ef97f18fa207fe5da", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 02.02.2017 350 17 54 (350 2017 54)\nRegeste:\nAntrag auf Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft\n\n3.2.3 Im vorliegenden Fall kann festgestellt werden, dass der Antrag auf Verwahrung beim\nStrafgericht erst eingereicht werden kann, wenn die Verfügung vom 15. November 2016 betreffend Aufhebung der stationären Massnahme rechtskräftig ist. Derzeit ist in diesem Zusammenhang noch ein Beschwerdeverfahren beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hängig, nachdem A.____ am 17. November 2016 eine Beschwerde gegen die Aufhebungsverfügung erhoben hat, wobei der Straf- und Massnahmenvollzug diese erst am 4. Januar 2017 dem\nStrafgericht mitgeteilt hat, so dass dieses bis dahin von seiner Zuständigkeit ausgegangen ist\nund am 20. Dezember 2016 den Schriftenwechsel geschlossen hat, um zur Hauptverhandlung\nzu laden. Im Beschwerdeverfahren hat der Regierungsrat noch nicht einmal über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde befunden. Soweit dies für das Zwangsmassnahmengericht\nersichtlich ist, hat allerdings nicht A.____ diesen Umstand zu vertreten. Nach Rechtskraft der\nVerfügung vom 15. November 2016 kann der Straf- und Massnahmenvollzug erneut einen Antrag auf Anordnung einer Verwahrung beim Strafgericht einreichen. Das entsprechende Verfahren wird vor der Fünferkammer geführt (§ 14 Abs. 1 lit. c EG StPO). Somit wird das Verfahren\nbetreffend nachträgliche Anordnung einer Verwahrung im Rahmen eines selbständigen nach-\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\nSeite 8\nträglichen Entscheids des Gerichts gemäss Art. 363 ff. StPO sicher mehr als drei Monate in\nAnspruch nehmen. Ausserdem ist offensichtlich, dass die Haftgründe auch nach mehr als 3\nMonaten noch gegeben sein werden. Somit ist eine Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft für die Dauer von sechs Monaten verhältnismässig.\n\n3.2.4 Im vorliegenden Fall hängt die Dauer der Sicherheitshaft bei selbständigen nachträglichen Verfahren (vollzugsrechtliche Sicherheitshaft) massgebend davon ab, wann die Verfügung\ndes Straf- und Massnahmenvollzugs betreffend Aufhebung der stationären Massnahme vom\n15. November 2016 rechtskräftig wird und damit, wann ein Entscheid im entsprechenden Beschwerdeverfahren vorliegt. Erst dann kann das Strafgericht das Verfahren betreffend Anordnung einer Verwahrung durchführen. Der Straf- und Massnahmenvollzug ist deshalb verpflichtet, dass ihm Mögliche vorzukehren, damit das Beschwerdeverfahren gegen seine Verfügung\nvom 15. November 2016 zügig vorangetrieben wird. Er hat die entsprechenden Bemühungen\nim Rahmen eines allfälligen weiteren Haftverfahrens dem Zwangsmassnahmengericht offen zu\nlegen, damit dieses gegebenenfalls über eine Verletzung des Beschleunigungsgebots befinden\nkann, da sich der Straf- und Massnahmenvollzug allfällige Verzögerungen im Beschwerdeverfahren anzurechnen hat, so wie auch bei einem zukünftigen Verfahren vor Strafgericht sich dieses die bisherige Verfahrensdauer des Straf- und Massnahmenvollzugs anzurechnen hat.\n\n4.\n4.1\nGemäss § 11 der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) beträgt die vom Zwangsmassnahmengericht für Entscheide festzusetzende Gebühr Fr. 100.-- bis Fr. 10'000.--. Im vorliegenden Fall wird\ndie Gebühr auf Fr. 350.-- festgesetzt. Über die Auferlegung dieser Gebühr hat die verfahrensabschliessende Behörde zu entscheiden.\n\n4.2\nEs ist für die verfahrensabschliessende Behörde festzustellen, dass der Zeitaufwand der Verteidigung für das vorliegende Verfahren pauschal 2 Stunden und 30 Minuten beträgt.\n\nEs wird\n\nentschieden:\n\n://: 1. In Gutheissung des Antrags des Straf- und Massnahmenvollzugs wird die\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\nSeite 9\nWeiterdauer der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft für die Dauer von 6\nMonaten bis zum 14. August 2017 verlängert.\n\n2. Für vorliegenden Entscheid wird eine Gebühr in Höhe von Fr. 350.-- festgesetzt (§ 11 GebT).\n\nÜber die Auferlegung der Gebühr entscheidet die verfahrensabschliessende Behörde.\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\nSeite 10\n"}