{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-17-54_2017-02-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a3236668-83bd-4dbf-b9d4-3609a09c1914&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050652", "Checksum": "2f232c38bf2c1f2cdf0929d8652860df"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-17-54_2017-02-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=deee6c6d-571f-4f57-a8bd-126c756aa747", "Checksum": "7d9244eae80856ff745ac44b7c662795"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 17 54", "350 2017 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 02.02.2017 350 17 54 (350 2017 54)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 02.02.2017 350 17 54 (350 2017 54)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 02.02.2017 350 17 54 (350 2017 54)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Antrag auf Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:39:40", "Checksum": "0d47046d7b110e0a43f16828ea67b614", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 02.02.2017 350 17 54 (350 2017 54)\nRegeste:\nAntrag auf Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft\n\n http.//www.bl.ch/zmg\n\nSeite 6\neingriff ist. Falls der Freiheitsentzug in einer stationären Massnahmenvollzugsanstalt möglich\nist, muss der Freiheitsentzug deshalb in einer solchen Anstalt vollzogen werden.\nDie Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft ist somit unter diesem Gesichtspunkt\nverhältnismässig. Im vorliegenden Fall hat A.____ mit der Anordnung einer Verwahrung oder\neiner stationären Massnahme durch das Strafgericht im Rahmen eines selbständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts gemäss Art. 363 ff. StPO zu rechnen. Eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB dauert maximal fünf Jahre, wobei eine Verlängerung möglich ist\n(Abs. 4). Bei einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB muss die Therapieprognose beachtet werden. Aus dem forensisch-psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 5. Juli 2016 geht hervor, dass mit einer mehrjährigen, intensiven deliktsorientierten und störungsspezifischen Behandlung und dem Absolvieren weiterer Vollzugslockerungen zu rechnen ist. Somit ist davon\nauszugehen, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung gemäss Art. 64a Abs. 1 erst nach mehreren Jahren gegeben sind. A.____ befindet sich seit dem\n15. November 2016 in vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft.\n\n3.\n3.1\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Wahrscheinlichkeit gegeben\nist, dass das Strafgericht im Rahmen des nachträglichen gerichtlichen Verfahrens eine Verwahrung oder eine stationäre Massnahme anordnet. Zudem liegt im Falle einer Haftentlassung eine\nernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vor. Es sind auch keine Ersatzmassnahmen\nersichtlich, welche angeordnet werden können, ist die bisherige stationäre Massnahme doch\nnicht erfolgreich gewesen, sondern zufolge Aussichtslosigkeit abgebrochen worden. Demzufolge ist der Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs auf Verlängerung von vollzugsrechtlicher\nSicherheitshaft gutzuheissen.\n\n3.2\n3.2.1 Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO bewilligt das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6\nMonate. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn von vorneherein ersichtlich ist, dass die Haftgründe\nauch nach mehr als 3 Monaten noch gegeben sein werden. Dies kann beispielsweise bei Kollusionsgefahr in einem Verfahren gegeben sein, in dem eine grosse Menge beschlagnahmter\nDokumente auszuwerten oder zahlreiche Zeugen zu befragen sind (MARC FORSTER, in: Marcel\nAlexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar,\nSchweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art.\n227 N 14; BBl 2006 1233) bzw. wenn ein Gutachten ausstehend ist, Rechtshilfeersuchen im\nAusland hängig sind oder wenn es sich um ein umfangreiches Wirtschaftsverfahren handelt\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\nSeite 7\n(NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, Rz.\n1034, NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich\n2013, Art. 227 N 14). Eine gesetzliche Regelung für das Verfahren bei Verlängerung der strafprozessualen Haft in Form von Sicherheitshaft ist in der Schweizerischen Strafprozessordnung\nnicht vorgesehen. Für das Verfahren gilt Art. 227 StPO (Urteile des Bundesgerichts\n1B_386/2011 vom 26. August 2011 E. 3.6 und 1B_188/2012 vom 19. April 2012 E. 2.2 f.; publ.\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Juni 2011, 350 11 282), womit ebenfalls\neine Verlängerung der strafprozessualen Sicherheitshaft für die Dauer von sechs Monaten\nmöglich ist. Dieser Grundsatz muss auch für die Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft gelten.\n\n3.2.2 In einem Haftverfahren ist die Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5\nZiff. 3 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 31 Abs. 3 Satz 3 BV) nur soweit zu beurteilen, als die\nVerfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Haft in Frage zu stellen und\ndadurch zu einer Haftentlassung führen kann. Dies ist nur der Fall, wenn die Verzögerung besonders schwer wiegt und die Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte etwa durch eine schleppende Ansetzung von Einvernahme- oder Verhandlungsterminen erkennen lassen, dass sie\nnicht gewillt sind, das Verfahren mit der für Haftfälle notwendigen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Ist die gerügte Verzögerung weniger gravierend, kann offen\ngelassen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Es genügt diesfalls,\ndie zuständigen Behörden zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigten. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den Umständen des\nEinzelfalls ab.\n\n"}