{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-17-54_2017-02-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a3236668-83bd-4dbf-b9d4-3609a09c1914&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050652", "Checksum": "2f232c38bf2c1f2cdf0929d8652860df"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-17-54_2017-02-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=deee6c6d-571f-4f57-a8bd-126c756aa747", "Checksum": "7d9244eae80856ff745ac44b7c662795"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 17 54", "350 2017 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 02.02.2017 350 17 54 (350 2017 54)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 02.02.2017 350 17 54 (350 2017 54)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 02.02.2017 350 17 54 (350 2017 54)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Antrag auf Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:39:40", "Checksum": "0d47046d7b110e0a43f16828ea67b614", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 02.02.2017 350 17 54 (350 2017 54)\nRegeste:\nAntrag auf Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft\n\n Seite 4\n1.2.3 Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 4 EG StPO und § 21 Abs.\n1 GOG (analoge Anwendung) ist das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts auch für die\nAnordnung und Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft zuständig.\n\n1.3\nDer Vertreter von A.____ rügt, dass für die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft keine ausreichende gesetzliche Grundlage vorhanden sei. Unbestritten ist, dass die Anordnung von Sicherheitshaft für die Zeit zwischen der Aufhebung der stationären Massnahme und dem Entscheid über\ndie Verwahrung (vollzugsrechtliche Sicherheitshaft) in der Strafprozessordnung nicht explizit\ngeregelt ist. Daraus kann allerdings nicht geschlossen werden, dass die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft verfassungs- und konventionswidrig ist, da es ihr an einer konkreten gesetzlichen\nGrundlage fehlt. Die hier zu beurteilende vollzugsrechtliche Sicherheitshaft betrifft die Überführung von rechtskräftig verurteilten Gefangenen, die von der zuständigen Vollzugsbehörde sowohl als untherapierbar als auch in Bezug auf schwere Gewaltdelikte stark rückfallgefährdet\neingestuft werden, vom (gescheiterten) Massnahmenvollzug in die Verwahrung. Schon daraus\nergibt sich zwingend, dass die Möglichkeit bestehen muss, solche für die öffentliche Sicherheit\npotentiell gefährliche Gefangene für die Dauer des Verfahrens über die Anordnung einer Verwahrung in Sicherheitshaft zu versetzen. Das Bundesgericht hat deshalb in verschiedenen Entscheiden (BGE 141 IV 49 E. 2.6; BGE 137 IV 333 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts\n1B_375/2015 E. 2.2 vom 12. November 2015) festgehalten, dass die Bestimmungen der StPO\nüber die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft analog auf die vorliegende Konstellation anwendbar sind und dementsprechend die gesetzliche Grundlage für die Anordnung\nder vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft bilden. Somit verfügt die Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft über eine ausreichende gesetzliche Grundlage.\n\n2.\nVollzugsrechtliche Sicherheitshaft ist zulässig, wenn die Wahrscheinlichkeit einer stationären\nMassnahme, hier Verwahrung, gegeben ist und ein spezieller Haftgrund, v.a. Fluchtgefahr oder\ndie Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, vorliegt. Bezüglich der Gefährdung der öffentlichen\nSicherheit geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die Grundsätze für\nWiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr beizuziehen sind (Urteil des Bundesgerichts\n1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_136/2013 vom 22. April\n2013 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2014 vom 1. Juli 2014 E. 2.2).\n\n2.1\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\nSeite 5\nIn Bezug auf die Anordnung einer stationären Massnahme durch das Strafgericht im Rahmen\neines selbständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts gemäss Art. 363 ff. StPO kann auf\ndie entsprechenden Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts 23. November 2016 (350 16 553) verwiesen werden. Der Rechtsvertreter von A.____ geht in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2017 (wie auch schon in der Beschwerde vom 17. November 2016)\nselber davon aus, dass die Fortsetzung einer stationären Massnahme in Betracht kommt.\n\n2.2\nIn Bezug auf den speziellen Haftgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kann ebenfalls auf die entsprechenden Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom\n23. November 2016 (350 16 552) verwiesen werden. Der Rechtsvertreter von A.____ bringt\nnichts vor, was an den dortigen Erwägungen etwas zu ändern vermag.\n\n2.3\n2.3.1 Die Haft darf nur als ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch\nmildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung der Haft abgesehen und\nan ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen angeordnet werden. Zusätzlich muss der Dauer\nder zu erwartenden Sanktion Rechnung getragen werden, damit keine Überhaft entsteht. Un-\ntersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen gemäss Art. 212 Abs. 2 StPO nicht länger dauern als -\nim Fall einer rechtskräftigen Verurteilung - die konkret zu erwartende freiheitsentziehende Sanktion. Bei der Prüfung der zeitlichen Verhältnismässigkeit von freiheitsentziehenden Massnahmen muss sich das Zwangsmassnahmengericht hinsichtlich der Dauer einer stationären Massnahme insbesondere an der Therapieprognose des Sachverständigen orientieren (ULRICH\nW EDER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar\nzur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 221 N 13).\n\n2.3.2 Grundsätzlich wäre der Vollzug einer stationären Massnahme geeignet, als Ersatzmassnahme anstelle der Haft zu treten. Gegenstand des dem Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs auf nachträgliche Anordnung einer Verwahrung im Rahmen eines selbständigen\nnachträglichen Entscheids des Gerichts gemäss Art. 363 ff. StPO zugrunde liegenden Verfahrens ist allerdings gerade die Frage der Fortsetzung einer stationären Massnahme. Aus dem\nforensisch-psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 5. Juli 2016 geht hervor, dass Vollzugslockerungen derzeit nicht möglich sind (S. 82 f.). Somit ist keine Entlassung unter Auflage von Ersatzmassnahmen wie ein betreutes Wohnen, ein Rayonverbot, Kontaktverbot zu Kindern, alles\nergänzt durch ein Electronic Monitoring möglich. Der Straf- und Massnahmenvollzug hat allerdings gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip dafür besorgt zu sein, dass der Freiheitsentzug auf diejenige Art und Weise vollzogen wird, wie er den geringstmöglichen Grundrechts-\n\n"}