{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-17-54_2017-02-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a3236668-83bd-4dbf-b9d4-3609a09c1914&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050652", "Checksum": "2f232c38bf2c1f2cdf0929d8652860df"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-17-54_2017-02-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=deee6c6d-571f-4f57-a8bd-126c756aa747", "Checksum": "7d9244eae80856ff745ac44b7c662795"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 17 54", "350 2017 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 02.02.2017 350 17 54 (350 2017 54)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 02.02.2017 350 17 54 (350 2017 54)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 02.02.2017 350 17 54 (350 2017 54)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Antrag auf Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:39:40", "Checksum": "0d47046d7b110e0a43f16828ea67b614", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 02.02.2017 350 17 54 (350 2017 54)\nRegeste:\nAntrag auf Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft\n\n1.\n1.1\n1.1.1 Die Art. 363 ff. StPO enthalten keine Bestimmungen über das Verfahren betreffend die\nAnordnung und Fortsetzung von Sicherheitshaft bei selbständigen nachträglichen Verfahren\n(vollzugsrechtliche Sicherheitshaft). Nach der Rechtsprechung sind in diesen Fällen die Art. 221\nund 229 ff. StPO analog anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 6B_419/2014 vom 1. Juli 2014\nE. 1.2, BGE 141 IV 49 E. 2.6 und 6B_640/2015 vom 25. Februar 2016 E. 5.5). Dies bedeutet,\ndass das Zwangsmassnahmengericht für die Anordnung und Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft zuständig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_35/2016 vom 24. Februar 2016\nE. 2.2.3). Als Grundlage für eine Inhaftierung müssen die Voraussetzungen gemäss Art. 221\nStPO erfüllt sein.\n\n1.1.2 Das Verfahren betreffend vollzugsrechtliche Sicherheitshaft richtet sich sinngemäss\nnach den Bestimmungen über die Sicherheitshaft (Art. 229 ff. i.V.m. Art. 220 Abs. 2 StPO; siehe\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Juli 2015, 350 15 461). Eine gesetzliche\nRegelung für das Verfahren bei Verlängerung der strafprozessualen Haft in Form von Sicherheitshaft ist in der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht vorgesehen. Nachdem aber die\nStaatsanwaltschaft nach der Überweisung der Anklageschrift nicht mehr die Verfahrensleitung\ninnehat, sondern das Strafgericht, ist dieses für die Einreichung eines Antrags auf Haftverlängerung in den bei ihm hängigen Verfahren zuständig. Über die Verlängerung der strafprozessualen Haft in Form von Sicherheitshaft entscheidet somit das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag des Strafgerichts (Art. 229 Abs. 1 StPO, analog). Für das Verfahren gilt Art. 227 StPO (Urteile des Bundesgerichts 1B_386/2011 vom 26. August 2011 E. 3.6 und 1B_188/2012 vom 19.\nApril 2012 E. 2.2 f.; publ. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Juni 2011, 350\n11 282). Diese Grundsätze müssen auch für die Verfahren betreffend Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft gelten, sofern ein Verfahren beim Strafgericht hängig ist.\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\nSeite 3\n1.2\n1.2.1 Das Strafgericht hat den Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs auf nachträgliche\nAnordnung einer Verwahrung im Rahmen eines selbständigen nachträglichen Entscheids des\nGerichts gemäss Art. 363 ff. StPO an diesen zurückgewiesen, da die Aufhebung der stationären\nMassnahme zufolge Aussichtslosigkeit nicht rechtskräftig ist, nachdem A.____ die entsprechende Verfügung beim Regierungsrat angefochten hat (Beschluss des Strafgerichts vom 18.\nJanuar 2017). Durch diesen Rückweisungsbeschluss ist das Verfahren beim Strafgericht abgeschlossen worden. Dieser Beschluss ist allerdings noch nicht rechtskräftig.\n\n1.2.2 Gemäss § 9 Abs. 3 Gesetzüber den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG) ist der Straf- und Massnahmenvollzug zuständig für den Entscheid über die\nAufhebung der stationären Massnahme gemäss Art. 62c StGB. Dabei sind Anordnungen der\nVollzugsbehörde unmittelbar vollstreckbar. Beschwerden dagegen kommt keine aufschiebende\nWirkung zu, wenn nicht die Beschwerdeinstanz auf Gesuch hin diese verfügt (§ 7 Abs. 2 StVG).\nDurch die Verfügung der Aufhebung der angeordneten stationären Massnahme am 15. November 2016 ist der damals aktuelle Hafttitel (stationäre Massnahme gestützt auf den Beschluss\ndes Strafgerichts vom 5. Juli 2012) weggefallen, weshalb die weitere Inhaftierung im Verfahren\nvor Strafgericht betreffend Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB (360 16\n44) nur im Rahmen einer vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft möglich war. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, hat der Regierungsrat doch bisher nicht über den Antrag auf Gewährung der\naufschiebenden Wirkung bezüglich der Beschwerde von A.____ vom 17. November 2016 in\nBezug auf die Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 15. November 2016 befunden. Somit muss der Straf- und Massnahmenvollzug in denjenigen Fällen, in denen gleichzeitig\nein Antrag auf Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 und Art. 64 Abs. 1 StGB gestellt wird oder\nwerden soll, jeweils zusammen mit der Aufhebung einer stationären Massnahme gemäss Art.\n62c Abs. 1 StGB wegen Aussichtslosigkeit einen Antrag beim Zwangsmassnahmengericht betreffend Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft einreichen (Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Juli 2015 [350 15 461], bestätigt durch den Beschluss des Kantonsgerichts vom 15. September 2015 und das Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2015 vom 12.\nNovember 2015). Dies gilt unabhängig davon, ob bereits ein Antrag beim Strafgericht auf Anordnung einer Verwahrung eingereicht werden kann, d.h. ob die entsprechende Verfügung\nrechtskräftig ist (BGE 141 IV 49, E. 2.5; Beschluss des Kantonsgerichts vom 15. September\n2015 Erw. 2.5-2.7). Da bisher die Verfügung vom 15. November 2016 betreffend Aufhebung der\nstationären Massnahmen zufolge Aussichtslosigkeit noch nicht rechtskräftig ist, kann kein Verfahren betreffend Anordnung einer Verwahrung beim Strafgericht anhängig gemacht werden.\nSomit ist der Straf- und Massnahmenvollzug für die Einreichung eines Antrags auf Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft beim Zwangsmassnahmengericht zuständig und\nnicht das Strafgericht (so auch Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Januar\n2016 [350 16 16] und 8. Juli 2016 [350 16 330]; Urteil des Bundesgerichts 1B_35/2016 E. 2.2.3\nvom 24. Februar 2016).\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\n"}