{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-17-54_2017-02-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a3236668-83bd-4dbf-b9d4-3609a09c1914&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050652", "Checksum": "2f232c38bf2c1f2cdf0929d8652860df"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-17-54_2017-02-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=deee6c6d-571f-4f57-a8bd-126c756aa747", "Checksum": "7d9244eae80856ff745ac44b7c662795"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 17 54", "350 2017 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 02.02.2017 350 17 54 (350 2017 54)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 02.02.2017 350 17 54 (350 2017 54)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 02.02.2017 350 17 54 (350 2017 54)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Antrag auf Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:39:40", "Checksum": "0d47046d7b110e0a43f16828ea67b614", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 02.02.2017 350 17 54 (350 2017 54)\nRegeste:\nAntrag auf Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 02.02.2017 (350 17 54)\n____________________________________________________________________________\n\nVollzugsrechtliche Sicherheitshaft\n\nBesetzung Präsident Dr. B. Schmidli\nGerichtsschreiberin Dr. Ch. von Arx\n\nIn Sachen Sicherheitsdirektion BL, Straf- und Massnahmenvollzug, Allee 9,\n4410 Liestal\n\ngegen\n\nA.____\nvertreten durch lic. iur. Stephan Bernard, Rechtsanwalt, Hallwylerstrasse\n78, Postfach 8866, 8036 Zürich\n\nBetreffend Antrag auf Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft\n\nA\n\nAm 8. Juli 2008 wurde A.____ durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft wegen mehrfacher\nsexueller Nötigung, mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und mehrfacher Pornographie zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, 11 Monaten und 5 Tagen verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zu einem Urteil des X.____ vom 15. Januar 2002 und unter Anrechnung der Untersuchungshaft vom 9. August 2005 bis zum 2. November 2006. Der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben. Die stationäre Massnahme wurde vorerst\nin der U.____ vollzogen. Mit Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Landschaft\nvom 6. Juli 2010 wurde die stationäre Massnahme aufgehoben und das Kantonsgericht gebeten, die Anordnung einer anderen Massnahme oder die Verwahrung zu prüfen. Gleichzeitig\nwurde A.____ bis zu einem Entscheid des Kantonsgerichts in einem Gefängnis zwischenplatziert. Am 18. Mai 2011 wurde das Verfahren durch das Kantonsgericht an das Strafgericht Ba-\nsel-Landschaft überwiesen. Mit Beschluss vom 5. Juli 2012 wurde durch das Strafgericht erneut\neine stationäre Massnahme angeordnet. Diese wurde ab dem 14. November 2012 in der Integrationsabteilung der Anstalten T.____ vollzogen.\nMit Verfügung vom 15. November 2016 hob der Straf- und Massnahmenvollzug die stationäre\nMassnahme per sofort wegen Aussichtslosigkeit auf und beantragte gleichzeitig beim Strafge-\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\nricht die Anordnung einer Verwahrung. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete am 23. November 2016 vollzugsrechtliche Sicherheitshaft bis zum 14. Februar 2017 an (350 16 553).\nA.____ ist derzeit in den Anstalten T.____ untergebracht, wobei die Vollzugsform nicht bekannt\nist (Integrationsvollzug, Langzeitvollzug oder Sicherheitsvollzug).\nAm 4. Januar 2017 hat der Straf- und Massnahmenvollzug dem Strafgericht mitgeteilt, dass\nA.____ gegen die Verfügung vom 15. November 2016 betreffend Aufhebung der stationären\nMassnahme am 17. November 2016 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft eine\nBeschwerde erhoben hat, so dass diese Verfügung noch nicht rechtskräftig ist. In der Folge hat\ndas Strafgericht am 18. Januar 2017 das Verfahren betreffend Antrag auf Verwahrung an den\nStraf- und Massnahmenvollzug zurückgewiesen.\n\nB\n\nMit Schreiben vom 17. Januar 2017 (Eingang 27. Januar 2017) hat der Straf- und Massnahmenvollzug die Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft für die Dauer von sechs\nMonaten beantragt. Zur Begründung führt der Straf- und Massnahmenvollzug im Wesentlichen\naus, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Verwahrung im vorliegenden Fall gegeben seien, so dass hinreichende Anzeichen dafür bestehen, dass das Strafgericht die weitere\nInhaftierung von A.____ im Rahmen einer stationären Massnahme oder einer Verwahrung anordnen würde. Zudem müsse von einer erheblichen Rückfallgefahr ausgegangen werden,\nwodurch eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe.\nIn seiner Eingabe vom 30. Januar 2017 hat der Vertreter von A.____ beantragt, dass auf die\nAnordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft zu verzichten sei. Eventualiter sei diese bis\nzum 30. März 2017 zu befristen. Er macht im Wesentlichen geltend, dass es für die Anordnung\nvon vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft keine gesetzliche Grundlage gebe. Damit sei diese ver-\nfassungs- und menschenrechtswidrig. Zudem seien die Voraussetzungen für die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft nicht gegeben. Es sei nicht ersichtlich, weshalb kurzfristig eine Gefährdung\nder öffentlichen Sicherheit gegeben sein soll. Die Voraussetzungen für eine Umwandlung der\nstationären Massnahme in eine Verwahrung würden nicht vorliegen. Im Verfahren betreffend\nAufhebung der stationären Massnahme sei das rechtliche Gehör von A.____ verletzt worden.\nDer Straf- und Massnahmenvollzug habe den Sachverhalt einseitig abgeklärt. Durch das Vorgehen des Straf- und Massnahmenvollzugs werde auch das Verhältnismässigkeitsgebot verletzt. Der Straf- und Massnahmenvollzug habe nicht geprüft, ob nach dem Abbruch der stationären Massnahme eine Entlassung unter strengen Auflagen möglich sei. Des Weiteren stelle\ndie Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft eine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar. Der Straf- und Massnahmenvollzug habe sich bei der Rechtsmittelinstanz\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\nSeite 2\n(Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft) dafür einzusetzen, dass diese über seinen Antrag auf aufschiebende Wirkung befinde.\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien wird - sofern erforderlich - in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n"}