3. Es wird für die verfahrensabschliessende Behörde festgestellt, dass der Zeitaufwand der Verteidigung für das vorliegende Verfahren pauschal 3 Stunden beträgt. http.//www.bl.ch/zmg Seite 6 Gegen diesen Entscheid hat A.____ am 4. September 2017 eine Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erhoben. Diese Beschwerde ist mit Beschluss vom 16. Oktober 2017 abgewiesen worden (470 17 180).