4. 4.1 Gemäss § 11 der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) beträgt die vom Zwangsmassnahmengericht für Entscheide festzusetzende Gebühr Fr. 100.-- bis Fr. 10'000.--. Im vorliegenden Fall wird die Gebühr auf Fr. 350.-- festgesetzt. Über die Auferlegung dieser Gebühr hat die verfahrensabschliessende Behörde zu entscheiden. 4.2 Es ist für die verfahrensabschliessende Behörde festzustellen, dass der Zeitaufwand des Rechtsvertreters von A.____ für das vorliegende Verfahren pauschal 3 Stunden beträgt. Es wird entschieden: