3. 3.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass das Strafgericht im Rahmen des nachträglichen gerichtlichen Verfahrens eine stationäre Massnahme anordnet. Zudem liegt im Falle einer Haftentlassung eine ernsthafte Gefährdung http.//www.bl.ch/zmg