2.3.3 Wie weiter oben ausgeführt, sind im vorliegenden Fall die Bestimmungen von Art. 229 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 227 StPO analog anwendbar, welche die Anordnung von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft regeln. Somit kann die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft bis zu 6 Monaten angeordnet werden (BGE 137 IV 180 E. 3.5). Da Möglicherweise noch ein neues Gutachten erstellt werden muss, liegt ein Ausnahmefall i.S.v. Art. 227 Abs. 7 StPO vor. Die Haftgründe dürften auch noch nach drei Monaten gegeben sein.