Aus dem fo- rensisch-psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 5. Juli 2016 geht hervor, dass mit einer mehrjährigen, intensiven deliktsorientierten und störungsspezifischen Behandlung und dem Absolvieren weiterer Vollzugslockerungen zu rechnen ist. Zudem wird im vorliegenden Fall das Verfahren vor Strafgericht durch die Dreierkammer, allenfalls die Fünferkammer behandelt (§ 14 Abs. 1 lit. b und c EG StPO). Somit bedarf die Hauptverhandlung einer längeren Vorbereitung, so dass nicht davon auszugehen ist, dass diese innerhalb von sechs Wochen durchgeführt werden kann.