2.3.2 Bei der Prüfung der zeitlichen Verhältnismässigkeit von freiheitsentziehenden Massnahmen muss sich das Zwangsmassnahmengericht hinsichtlich der Dauer einer stationären Massnahme insbesondere an der Therapieprognose des Sachverständigen orientieren (ULRICH W EDER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 221 N 13). Aus dem fo- rensisch-psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 5. Juli 2016 geht hervor, dass mit einer mehrjährigen, intensiven deliktsorientierten und störungsspezifischen Behandlung und dem Absolvieren weiterer Vollzugslockerungen zu rechnen ist.