Seite 4 2.3 2.3.1 Bezüglich der Verhältnismässigkeit der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft kann ebenfalls auf die entsprechenden Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Februar 2017 (350 17 54) verwiesen werden. Der Rechtsvertreter von A.____ macht geltend, dass wegen der verschiedenen Verfahrensfehler, welche durch den Straf- und Massnahmenvollzug begangen worden sind, das Verfahren vor Strafgericht nun besonderes beförderlich durchgeführt werden muss, so dass es innerhalb von sechs Wochen abgeschlossen wird.