Zusätzlich beurteilt der Gutachter die Rückfallgefahr bei einer Entlassung aus dem Massnahmenvollzug sowohl zum jetzigen Zeitpunkt wie auch langfristig als deutlich ausgeprägt (S. 84). Somit muss bei einer Haftentlassung auch kurzfristig von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgegangen werden. http.//www.bl.ch/zmg