2.2 In Bezug auf den speziellen Haftgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kann ebenfalls auf die entsprechenden Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. November 2016 (350 16 553) verwiesen werden. Aus dem forensisch-psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 5. Juli 2016 geht hervor, dass bei unbegleiteten Urlauben das Rückfallrisiko umgehend deutlich erhöht sein wird (S. 75). Zusätzlich beurteilt der Gutachter die Rückfallgefahr bei einer Entlassung aus dem Massnahmenvollzug sowohl zum jetzigen Zeitpunkt wie auch langfristig als deutlich ausgeprägt (S. 84).