Der Betroffene befindet sich bereits im Freiheitsentzug (hier stationäre Massnahme) und es ist erneut derselbe Tatvorwurf bzw. dessen Folgen zu prüfen. Dies im Gegensatz zu denjenigen Fällen, bei welchen der Betroffene sich im Strafvollzug (einer Vorstrafe) befindet und wegen neuer Delikte, die durch das Strafgericht zu beurteilen sind, in Sicherheitshaft genommen werden soll (Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts 350 15 461 vom 29. Juli 2015 Erw. 6, bestätigt durch den Beschluss des Kantonsgerichts vom 15. September 2015 und das Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2015 vom 12. November 2015).