Seite 3 schriftliches Verfahren durchgeführt (Art. 229 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 227 StPO). Nach Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Konstellation, wie sie bei der Anordnung von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft gegeben ist, auch wenn derzeit kein gültiger Hafttitel vorliegt. Der Betroffene befindet sich bereits im Freiheitsentzug (hier stationäre Massnahme) und es ist erneut derselbe Tatvorwurf bzw. dessen Folgen zu prüfen.