1.2.2 Es muss nun noch geprüft werden, welches der beiden Verfahren von Art. 229 StPO im vorliegenden Fall anwendbar ist (Abs. 3 lit. a oder b). Gemäss Art. 229 Abs. 3 lit. a StPO sind für das Verfahren betreffend Anordnung von Sicherheitshaft ohne vorbestehende Untersuchungshaft Art. 225 und 226 StPO sinngemäss anzuwenden. Diese Bestimmungen regeln insbesondere den Ablauf einer mündlichen Verhandlung für die Anordnung von Haft. Bei der Anordnung von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft wird in der Regel ein http.//www.bl.ch/zmg