227 N 10). In diesen Fällen kann die verfahrensleitende Behörde, in casu zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung der Straf- und Massnahmenvollzug, ein neues Haftanordnungsverfahren einleiten (MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 227 N 2), da gleichzeitig beim Strafgericht ein Antrag auf Erlass eines selbständigen nachträglichen Entscheids gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO eingereicht wird.