Zu diesem Zeitpunkt ist auch der Hafttitel der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft weggefallen (siehe 350 17 431 Erw. 14). Das Fehlen eines gültigen Hafttitels während einer gewissen Zeitspanne führt allerdings nicht zu einer unverzüglichen Haftentlassung, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Haft noch gegeben sind (MARKUS HUG/ALEXANDRA SCHEIDEGGER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 227 N 10).