Seite 2 Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird - sofern erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die gesamten Akten verwiesen. Erwägungen 1. 1.1 Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 4 EG StPO und § 21 Abs. 1 GOG ist das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts für die Anordnung und Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft zuständig. Für das Verfahren sind Art. 221 StPO und Art. 229 ff. StPO anwendbar (siehe 350 16 553 Erw. 1.1 und 350 17 54 Erw. 1.1.1).