vor. In seiner Eingabe vom 24. August 2017 hat der Rechtsvertreter von A.____ die Abweisung des Antrags des Straf- und Massnahmenvollzugs und dessen Haftentlassung beantragt. Allenfalls sei die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft bis zum 5. Oktober 2017 zu verlängern. Er macht im Wesentlichen geltend, es für die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft keine ausreichende gesetzliche Grundlage geben sei. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb kurzfristig von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen sei.