Mit Schreiben vom 21. August 2017 hat der Straf- und Massnahmenvollzug dem Zwangsmassnahmengericht eine Kopie des Antrags auf Verlängerung einer stationären Massnahme eingereicht sowie die Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft für die Dauer von sechs Monaten beantragt. Zur Begründung führt der Straf- und Massnahmenvollzug im Wesentlichen aus, das Kantonsgericht habe die Beschwerde gegen die Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 15. November 2016 (Aufhebung der stationären Massnahme) gutgeheissen. Das Kantonsgericht habe dabei festgehalten, dass eine definitive Undurchführbarkeit der stationären Massnahme nicht gegeben sei.