Am 2. Februar 2017 wurde die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft durch das Zwangsmassnahmengericht bis zum 14. August 2017 verlängert (350 17 54), bevor der Beschluss des Strafgerichts 18. Januar 2017 betreffend Rückweisung des Antrags auf Verwahrung an den Straf- und Massnahmenvollzug rechtskräftig wurde. Mit Entscheid vom 17. August 2017 trat das Zwangsmassnahmengericht auf einen Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs auf Verlängerung der Sicherheitshaft nicht ein, da die stationäre Massnahme gemäss dem Beschluss des Kantonsgerichts vom 5. Juli 2012 am 4. Juli 2017 abgelaufen und seit der Rückweisung des Antrags auf Verwahrung durch das