Die stationäre Massnahme wurde vorerst in Y.___ vollzogen. Mit Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs Ba- sel-Landschaft vom 6. Juli 2010 wurde die stationäre Massnahme aufgehoben und das Kantonsgericht gebeten, die Anordnung einer anderen Massnahme oder die Verwahrung zu prüfen. Gleichzeitig wurde A.____ bis zu einem Entscheid des Kantonsgerichts in einem Gefängnis zwischenplatziert. Am 18. Mai 2011 wurde das Verfahren durch das Kantonsgericht an das Strafgericht Basel-Landschaft überwiesen. Mit Beschluss vom 5. Juli 2012 wurde durch das Strafgericht erneut eine stationäre Massnahme angeordnet (300 06 132).