{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-17-454_2017-08-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0bae761c-f626-4b48-89e2-1e0d9e3c3f27&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050610", "Checksum": "1ac75fdfc1e61759ed4a1822d532c7f1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-17-454_2017-08-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0b9cc125-cc4e-48bf-9819-5de6ab79ad36", "Checksum": "7b0c1a185e0e68ed79f1c50bb7fd30a2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 17 454", "350 2017 454"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 28.08.2017 350 17 454 (350 2017 454)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 28.08.2017 350 17 454 (350 2017 454)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 28.08.2017 350 17 454 (350 2017 454)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Antrag auf Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:15:03", "Checksum": "2407ab3ec23187503cffc56334f96da9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 28.08.2017 350 17 454 (350 2017 454)\nRegeste:\nAntrag auf Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft\n\n Seite 4\n2.3\n2.3.1 Bezüglich der Verhältnismässigkeit der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft kann ebenfalls auf die entsprechenden Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom\n2. Februar 2017 (350 17 54) verwiesen werden. Der Rechtsvertreter von A.____ macht geltend,\ndass wegen der verschiedenen Verfahrensfehler, welche durch den Straf- und Massnahmenvollzug begangen worden sind, das Verfahren vor Strafgericht nun besonderes beförderlich\ndurchgeführt werden muss, so dass es innerhalb von sechs Wochen abgeschlossen wird.\n\n2.3.2 Bei der Prüfung der zeitlichen Verhältnismässigkeit von freiheitsentziehenden Massnahmen muss sich das Zwangsmassnahmengericht hinsichtlich der Dauer einer stationären\nMassnahme insbesondere an der Therapieprognose des Sachverständigen orientieren (ULRICH\nW EDER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar\nzur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 221 N 13). Aus dem fo-\nrensisch-psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 5. Juli 2016 geht hervor, dass mit einer mehrjährigen, intensiven deliktsorientierten und störungsspezifischen Behandlung und dem Absolvieren weiterer Vollzugslockerungen zu rechnen ist. Zudem wird im vorliegenden Fall das Verfahren vor Strafgericht durch die Dreierkammer, allenfalls die Fünferkammer behandelt (§ 14 Abs.\n1 lit. b und c EG StPO). Somit bedarf die Hauptverhandlung einer längeren Vorbereitung, so\ndass nicht davon auszugehen ist, dass diese innerhalb von sechs Wochen durchgeführt werden\nkann. Die ursprünglich angeordnete stationäre Massnahme ist erst am 4. Juli 2017 abgelaufen\nund das aktuelle Verfahren vor Strafgericht erst am 21. August 2017 anhängig gemacht worden.\n\n2.3.3 Wie weiter oben ausgeführt, sind im vorliegenden Fall die Bestimmungen von Art. 229\nAbs. 3 lit. b i.V.m. Art. 227 StPO analog anwendbar, welche die Anordnung von Sicherheitshaft\nbei vorbestehender Untersuchungshaft regeln. Somit kann die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft bis zu 6 Monaten angeordnet werden (BGE 137 IV 180 E. 3.5). Da Möglicherweise noch\nein neues Gutachten erstellt werden muss, liegt ein Ausnahmefall i.S.v. Art. 227 Abs. 7 StPO\nvor. Die Haftgründe dürften auch noch nach drei Monaten gegeben sein.\n\n3.\n3.1\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Wahrscheinlichkeit gegeben\nist, dass das Strafgericht im Rahmen des nachträglichen gerichtlichen Verfahrens eine stationäre Massnahme anordnet. Zudem liegt im Falle einer Haftentlassung eine ernsthafte Gefährdung\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\nSeite 5\nder öffentlichen Sicherheit vor. Es sind auch keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche angeordnet werden können, ist die bisherige stationäre Massnahme doch nicht erfolgreich gewesen. Demzufolge ist der Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs auf Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft für die Dauer von sechs Monaten gutzuheissen.\n\n4.\n4.1\nGemäss § 11 der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) beträgt die vom Zwangsmassnahmengericht für Entscheide festzusetzende Gebühr Fr. 100.-- bis Fr. 10'000.--. Im vorliegenden Fall wird\ndie Gebühr auf Fr. 350.-- festgesetzt. Über die Auferlegung dieser Gebühr hat die verfahrensabschliessende Behörde zu entscheiden.\n\n4.2\nEs ist für die verfahrensabschliessende Behörde festzustellen, dass der Zeitaufwand des\nRechtsvertreters von A.____ für das vorliegende Verfahren pauschal 3 Stunden beträgt.\n\nEs wird\n\nentschieden:\n\n://: 1. In Gutheissung des Antrags des Straf- und Massnahmenvollzugs wird\nvollzugsrechtliche Sicherheitshaft für die Dauer von 6 Monaten bis zum\n20. Februar 2018 angeordnet.\n\n2. Für vorliegenden Entscheid wird eine Gebühr in Höhe von Fr. 350.-- festgesetzt (§ 11 GebT).\n\nÜber die Auferlegung der Gebühr entscheidet die verfahrensabschliessende Behörde.\n\n3. Es wird für die verfahrensabschliessende Behörde festgestellt, dass der\nZeitaufwand der Verteidigung für das vorliegende Verfahren pauschal 3\nStunden beträgt.\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\nSeite 6\nGegen diesen Entscheid hat A.____ am 4. September 2017 eine Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erhoben. Diese Beschwerde ist mit Beschluss vom\n16. Oktober 2017 abgewiesen worden (470 17 180).\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\nSeite 7\n"}