{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-17-454_2017-08-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0bae761c-f626-4b48-89e2-1e0d9e3c3f27&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050610", "Checksum": "1ac75fdfc1e61759ed4a1822d532c7f1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-17-454_2017-08-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0b9cc125-cc4e-48bf-9819-5de6ab79ad36", "Checksum": "7b0c1a185e0e68ed79f1c50bb7fd30a2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 17 454", "350 2017 454"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 28.08.2017 350 17 454 (350 2017 454)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 28.08.2017 350 17 454 (350 2017 454)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 28.08.2017 350 17 454 (350 2017 454)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Antrag auf Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:15:03", "Checksum": "2407ab3ec23187503cffc56334f96da9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 28.08.2017 350 17 454 (350 2017 454)\nRegeste:\nAntrag auf Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft\n\n1.\n1.1\nGestützt auf Art. 18 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 4 EG StPO und § 21 Abs. 1 GOG\nist das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts für die Anordnung und Verlängerung von\nvollzugsrechtlicher Sicherheitshaft zuständig. Für das Verfahren sind Art. 221 StPO und Art.\n229 ff. StPO anwendbar (siehe 350 16 553 Erw. 1.1 und 350 17 54 Erw. 1.1.1).\n\n1.2\n1.2.1 Im vorliegenden Fall ist seit dem 18. Januar 2017 (rechtskräftig seit dem\n30. Januar 2017 bzw. 2. Februar 2017) kein Verfahren beim Strafgericht mehr hängig. Die ursprünglich mit Beschluss des Strafgerichts vom 5. Juli 2012 verlängerte stationäre Massnahme\n(300 06 132) ist am 4. Juli 2017 ausgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt ist auch der Hafttitel der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft weggefallen (siehe 350 17 431 Erw. 14). Das Fehlen eines gültigen Hafttitels während einer gewissen Zeitspanne führt allerdings nicht zu einer unverzüglichen Haftentlassung, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Haft noch gegeben sind\n(MARKUS HUG/ALEXANDRA SCHEIDEGGER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor\nLieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich\n2014, Art. 227 N 10). In diesen Fällen kann die verfahrensleitende Behörde, in casu zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung der Straf- und Massnahmenvollzug, ein neues Haftanordnungsverfahren einleiten (MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans\nWiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 227 N 2), da gleichzeitig beim Strafgericht ein\nAntrag auf Erlass eines selbständigen nachträglichen Entscheids gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO\neingereicht wird.\n\n1.2.2 Es muss nun noch geprüft werden, welches der beiden Verfahren von Art. 229 StPO im\nvorliegenden Fall anwendbar ist (Abs. 3 lit. a oder b). Gemäss Art. 229 Abs. 3 lit. a StPO sind\nfür das Verfahren betreffend Anordnung von Sicherheitshaft ohne vorbestehende Untersuchungshaft Art. 225 und 226 StPO sinngemäss anzuwenden. Diese Bestimmungen regeln insbesondere den Ablauf einer mündlichen Verhandlung für die Anordnung von Haft. Bei der Anordnung von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft wird in der Regel ein\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\nSeite 3\nschriftliches Verfahren durchgeführt (Art. 229 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 227 StPO). Nach Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Konstellation, wie sie bei der Anordnung von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft gegeben ist, auch wenn derzeit kein gültiger Hafttitel vorliegt. Der Betroffene befindet sich bereits\nim Freiheitsentzug (hier stationäre Massnahme) und es ist erneut derselbe Tatvorwurf bzw.\ndessen Folgen zu prüfen. Dies im Gegensatz zu denjenigen Fällen, bei welchen der Betroffene\nsich im Strafvollzug (einer Vorstrafe) befindet und wegen neuer Delikte, die durch das Strafgericht zu beurteilen sind, in Sicherheitshaft genommen werden soll (Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts 350 15 461 vom 29. Juli 2015 Erw. 6, bestätigt durch den Beschluss des Kantonsgerichts vom 15. September 2015 und das Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2015 vom\n12. November 2015).\n\n2.\nVollzugsrechtliche Sicherheitshaft ist zulässig, wenn die Wahrscheinlichkeit einer stationären\nMassnahme gegeben ist und ein spezieller Haftgrund, v.a. Fluchtgefahr oder die Gefährdung\nder öffentlichen Sicherheit, vorliegt. Bezüglich der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit geht\ndie bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die Grundsätze für Wiederholungsbzw. Fortsetzungsgefahr beizuziehen sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_6/2012 vom\n27. Januar 2012 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_136/2013 vom 22. April 2013 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2014 vom 1. Juli 2014 E. 2.2).\n\n2.1\nIn Bezug auf die Anordnung einer stationären Massnahme durch das Strafgericht im Rahmen\neines selbständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts gemäss Art. 363 ff. StPO kann auf\ndie entsprechenden Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts\n23. November 2016 (350 16 553) verwiesen werden. Der Rechtsvertreter von A.____ geht in\nseiner Stellungnahme vom 30. Januar 2017 nicht auf die Frage der Wahrscheinlichkeit einer\nstationären Massnahme ein.\n\n2.2\nIn Bezug auf den speziellen Haftgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kann ebenfalls auf die entsprechenden Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom\n23. November 2016 (350 16 553) verwiesen werden. Aus dem forensisch-psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 5. Juli 2016 geht hervor, dass bei unbegleiteten Urlauben das Rückfallrisiko\numgehend deutlich erhöht sein wird (S. 75). Zusätzlich beurteilt der Gutachter die Rückfallgefahr bei einer Entlassung aus dem Massnahmenvollzug sowohl zum jetzigen Zeitpunkt wie auch\nlangfristig als deutlich ausgeprägt (S. 84). Somit muss bei einer Haftentlassung auch kurzfristig\nvon einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgegangen werden.\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\n"}