{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-17-454_2017-08-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0bae761c-f626-4b48-89e2-1e0d9e3c3f27&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050610", "Checksum": "1ac75fdfc1e61759ed4a1822d532c7f1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-17-454_2017-08-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0b9cc125-cc4e-48bf-9819-5de6ab79ad36", "Checksum": "7b0c1a185e0e68ed79f1c50bb7fd30a2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 17 454", "350 2017 454"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 28.08.2017 350 17 454 (350 2017 454)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 28.08.2017 350 17 454 (350 2017 454)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 28.08.2017 350 17 454 (350 2017 454)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Antrag auf Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:15:03", "Checksum": "2407ab3ec23187503cffc56334f96da9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 28.08.2017 350 17 454 (350 2017 454)\nRegeste:\nAntrag auf Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 28.08.2017 (350 17 454)\n____________________________________________________________________________\n\nVollzugsrechtliche Sicherheitshaft\n\nBesetzung Präsidentin Dr. I. Laeuchli\nGerichtsschreiberin Dr. Ch. von Arx\n\nIn Sachen Sicherheitsdirektion BL, Straf- und Massnahmenvollzug, Allee 9,\n4410 Liestal\n\ngegen\n\nA.____\nvertreten durch lic. iur. Stephan Bernard, Rechtsanwalt, Hallwylerstrasse\n78, Postfach 8866, 8036 Zürich\nBeurteilte Person\n\nBetreffend Antrag auf Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft\n\nA\n\nAm 8. Juli 2008 wurde A.____ durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft wegen mehrfacher\nsexueller Nötigung, mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und mehrfacher Pornographie zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, 11 Monaten und 5 Tagen verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Gerichtskreises X.____ vom 15. Januar 2002 und unter Anrechnung der Untersuchungshaft vom 9. August 2005 bis zum 2. November 2006. Der Vollzug der\nStrafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben. Die stationäre Massnahme wurde vorerst in Y.___ vollzogen. Mit Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs Ba-\nsel-Landschaft vom 6. Juli 2010 wurde die stationäre Massnahme aufgehoben und das Kantonsgericht gebeten, die Anordnung einer anderen Massnahme oder die Verwahrung zu prüfen.\nGleichzeitig wurde A.____ bis zu einem Entscheid des Kantonsgerichts in einem Gefängnis\nzwischenplatziert. Am 18. Mai 2011 wurde das Verfahren durch das Kantonsgericht an das\nStrafgericht Basel-Landschaft überwiesen. Mit Beschluss vom 5. Juli 2012 wurde durch das\nStrafgericht erneut eine stationäre Massnahme angeordnet (300 06 132). Diese wurde ab dem\n14. November 2012 in der Integrationsabteilung der Anstalten Z.____ vollzogen. Mit Verfügung\nvom 15. November 2016 hob der Straf- und Massnahmenvollzug die stationäre Massnahme per\nsofort wegen Aussichtslosigkeit auf und beantragte gleichzeitig beim Strafgericht die Anordnung\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\neiner Verwahrung (300 16 44). Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom\n23. November 2017 wurde für das Verfahren vor Strafgericht vollzugsrechtliche Sicherheitshaft\nbis zum 14. Februar 2017 angeordnet (350 16 553). Am 2. Februar 2017 wurde die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft durch das Zwangsmassnahmengericht bis zum 14. August 2017 verlängert (350 17 54), bevor der Beschluss des Strafgerichts 18. Januar 2017 betreffend Rückweisung des Antrags auf Verwahrung an den Straf- und Massnahmenvollzug rechtskräftig wurde. Mit Entscheid vom 17. August 2017 trat das Zwangsmassnahmengericht auf einen Antrag\ndes Straf- und Massnahmenvollzugs auf Verlängerung der Sicherheitshaft nicht ein, da die stationäre Massnahme gemäss dem Beschluss des Kantonsgerichts vom 5. Juli 2012 am\n4. Juli 2017 abgelaufen und seit der Rückweisung des Antrags auf Verwahrung durch das\nStrafgericht an den Straf- und Massnahmenvollzug kein Verfahren beim Strafgericht hängig war\n(350 17 431).\nMit Eingabe vom 21. August 2017 beantrage der Straf- und Massnahmenvollzug beim Strafgericht die Verlängerung der stationären Massnahme (360 17 39).\n\nB\n\nMit Schreiben vom 21. August 2017 hat der Straf- und Massnahmenvollzug dem Zwangsmassnahmengericht eine Kopie des Antrags auf Verlängerung einer stationären Massnahme eingereicht sowie die Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft für die Dauer von sechs\nMonaten beantragt. Zur Begründung führt der Straf- und Massnahmenvollzug im Wesentlichen\naus, das Kantonsgericht habe die Beschwerde gegen die Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 15. November 2016 (Aufhebung der stationären Massnahme) gutgeheissen.\nDas Kantonsgericht habe dabei festgehalten, dass eine definitive Undurchführbarkeit der stationären Massnahme nicht gegeben sei. Das Gutachten gehe immer noch von einer hohen Rückfallgefahr für Sexualdelikte aus. Somit bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass das Strafgericht die stationäre Massnahme verlängere. Zudem liege nach wie vor Wiederholungsgefahr\nvor.\nIn seiner Eingabe vom 24. August 2017 hat der Rechtsvertreter von A.____ die Abweisung des\nAntrags des Straf- und Massnahmenvollzugs und dessen Haftentlassung beantragt. Allenfalls\nsei die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft bis zum 5. Oktober 2017 zu verlängern. Er macht im\nWesentlichen geltend, es für die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft keine ausreichende gesetzliche Grundlage geben sei. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb kurzfristig von einer Gefährdung\nder öffentlichen Sicherheit auszugehen sei. Aufgrund verschiedener verfahrensrechtlicher Fehler, welche der Straf- und Massnahmenvollzug begangen habe, müsse nun sofort über die Fortsetzung der stationären Massnahme befunden werden. Innerhalb von sechs Wochen sollte es\nmöglich sein, die nötige Verhandlung vor dem Strafgericht durchzuführen.\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\nSeite 2\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien wird - sofern erforderlich - in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die gesamten Akten verwiesen.\n\nErwägungen\n\n"}