Somit ist festzustellen, dass mangels eines entsprechenden hängigen Verfahrens vor Strafgericht die am 4. Juli 2017 ausgelaufene stationäre Massnahme nicht verlängert oder durch eine Verwahrung abgelöst worden ist. Seit dem 5. Juli 2017 kann deshalb der Beschluss des Strafgerichts vom 5. Juli 2012 nicht als Hafttitel gelten. Es wird entschieden: ://: 1. Auf den Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs auf Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft wird nicht eingetreten.