Seite 4 haben somit nicht die Kompetenz, über eine Verlängerung oder Anordnung einer stationären Massnahme (inkl. Verwahrung) zu befinden. Ebenso steht es dem Zwangsmassnahmengericht nicht zu, ausserhalb eines hängigen Verfahrens vor Strafgericht über vollzugsrechtliche Sicherheitshaft zu befinden (siehe Erw. 10). Somit ist festzustellen, dass mangels eines entsprechenden hängigen Verfahrens vor Strafgericht die am 4. Juli 2017 ausgelaufene stationäre Massnahme nicht verlängert oder durch eine Verwahrung abgelöst worden ist.