14. Gemäss Art. 50 Abs. 4 StGB beträgt der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre. Die entsprechende Frist beginnt ab Rechtskraft des entsprechenden Entscheids zu laufen (BGE 142 IV 105 E. 5.6). Dies bedeutet, dass im vorliegenden Fall die stationäre Massnahme, welche mit rechtskräftigem Beschluss des Strafgerichts vom 5. Juli 2012 angeordnet worden ist, am 4. Juli 2017 ausgelaufen ist. Zuständig für die Verlängerung einer stationären Massnahme bzw. die Anordnung einer anderen Massnahme ist das Strafgericht (Art. 59 Abs. 4 StGB und Art. 62c StGB i.V.m. § 9 StVG).