Bereits zu diesem Zeitpunkt ist am Strafgericht kein Verfahren in dieser Sache mehr hängig gewesen. 13. Das Verfahren betreffend Aufhebung der stationären Massnahmen ist derzeit beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassung- und Verwaltungsrecht, hängig. Dieses hat den Antrag von A.____ auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Verfügung vom 31. März 2017). Somit gilt nach wie vor die Anordnung des Regierungsrats vom 14. Februar 2017, wonach A.____ bis zu einem Entscheid des Strafgerichts (in einem nicht mehr hängigen Verfahren) in einem Gefängnis zwischenplatziert wird. 14. Gemäss Art.