363 StPO beim Strafgericht hängig ist. Ob eine Inhaftierung im Rahmen der aufgehobenen stationären Massnahme während des Beschwerdeverfahrens beim Regierungsrat bzw. Kantonsgericht trotz fehlender aufschiebender Wirkung möglich ist, kann offen gelassen werden, da das Zwangsmassnahmengericht zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Beschwerde nicht mehr zuständig ist, wie die weiteren Erläuterungen zeigen werden. Gleiches gilt für die Frage, ob der Rechtstitel der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft nach Rechtskraft des Rückweisungsentscheids des Strafgerichts vom 18. Januar 2017 Bestand hat.