Auf den Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs auf Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft kann deshalb nicht eingetreten werden. 11. Durch die Rückweisung des Antrags auf Verwahrung durch das Strafgericht ist das entsprechende Verfahren abgeschlossen worden, so dass kein Verfahren betreffend einen selbständigen nachträglichen Entscheid gemäss Art. 363 StPO beim Strafgericht hängig ist.