Seite 3 dem Fall muss ein Verfahren beim Strafgericht hängig sein. Dies ist hier nicht der Fall. Somit ist auch das Zwangsmassnahmengericht nicht zuständig, über die weitere Haft von A.____ im Rahmen von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft zu befinden. Eine solche kann erst wieder angeordnet werden, wenn ein Verfahren vor dem Strafgericht betreffend einen selbständigen nachträglichen Entscheid hängig ist. Auf den Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs auf Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft kann deshalb nicht eingetreten werden.